Für Krankmeldungen, Entschuldigungen, Beurlaubungen und die Freistellung vom Sportunterricht gelten die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg sowie die Beschlüsse der Schulkonferenz des Friedrich-Gymnasiums.
Meldung: Bitte informieren Sie die
Schule bei krankheitsbedingtem Fernbleiben möglichst
am ersten Fehltag bis 9:00 Uhr
telefonisch unter 03371 / 63 25 69 (Anrufbeantworter
genügt) oder per E-Mail an
s120534@schulen.brandenburg.de.
Spätestens am zweiten Fehltag muss die Benachrichtigung
erfolgen.
Schriftliche Entschuldigung: Nach
Rückkehr ist der Grund des Fernbleibens
innerhalb von drei Schultagen
schriftlich beim Klassenleiter bzw. Tutor einzureichen
(auch per E-Mail möglich).
Bei verspäteter Abgabe ist eine Begründung
erforderlich. Ob die Entschuldigung anerkannt wird,
entscheidet der Klassenleiter/Tutor im Rahmen seines
pädagogischen Ermessens.
Datenschutz: Angaben zur Art der Erkrankung sind nicht notwendig.
Dauert das Fernbleiben länger an, ist spätestens nach
zwei Wochen eine Zwischenmitteilung
vorzulegen.
Die Klassenleiter/Tutoren beraten die Eltern über mögliche
Auswirkungen auf den Bildungserfolg. Grundlage hierfür sind die
Vorgaben zur Leistungsbewertung in Brandenburg.
Nur die Schulleitung kann im Einzelfall ein ärztliches Attest verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten tragen die Eltern.
Volljährige Schülerinnen und Schüler erfüllen die Pflichten zur Meldung und Entschuldigung selbstständig.
Bei versäumten Klausuren ist grundsätzlich ein ärztliches Attest erforderlich.
Für die Zulassung zu einem Nachschreibtermin muss zusätzlich ein schulinternes Formular vorab bei der Oberstufenkoordination eingereicht werden.
Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur aus besonderen Gründen möglich und muss vorab schriftlich beantragt werden. Ohne genehmigte Beurlaubung gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Der Antrag muss rechtzeitig eingereicht werden (in der Regel beim Klassenleiter/Tutor).
Anzugeben sind:
Zeitraum der gewünschten Beurlaubung
kurze, sachliche Begründung
notwendige Nachweise (z. B. Einladung, ärztliche Bescheinigung, Arbeitgeberbestätigung, Nachweis der Religionszugehörigkeit).
Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (auch per E-Mail). Gegebenenfalls können Auflagen erteilt werden (z. B. Nacharbeiten).
Klassenleiter/Tutor: Beurlaubung bis zu 3 Tagen pro Schuljahr; für schulische Mitwirkung auch länger.
Schulleitung: Beurlaubung bis zu 4 Wochen, bei Auslandsaufenthalten bis zu 3 Monaten, Entscheidungen über Reise-/Urlaubsausnahmen.
Schulamt: Beurlaubung von mehr als 4 Wochen.
wichtige persönliche oder familiäre Anlässe (z. B. Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel, notwendiger Arzt- oder Behördengang)
Wettbewerbe (wissenschaftlich, kulturell, sportlich)
Schüleraustausch oder Sprachkurse im Ausland
Berufs- und Studienorientierung (z. B. Hochschulberatung, Bewerbungsgespräche mit Einladung)
ärztlich verordnete Kuren oder Erholungsmaßnahmen
schulische Mitwirkung (z. B. Gremienarbeit)
Führerscheinprüfungen (Theorie oder Praxis) – Nachweis
erforderlich
Hinweis: Fahrstunden gelten nicht als
Beurlaubungsgrund und sind außerhalb der
Unterrichtszeit zu organisieren.
Teilnahme an kirchlichen Feiertagen und Veranstaltungen ist möglich, sofern keine vorrangigen schulischen Gründe entgegenstehen.
Für bestimmte religiöse Feiertage reicht eine rechtzeitige Mitteilung an die Klassenleitung (spätestens drei Tage vorher); ein Antrag ist hier nicht erforderlich. Dazu zählen u. a.:
evangelisch: Buß- und Bettag (stundenweise für den Gottesdienst)
katholisch: Fronleichnam, Allerheiligen, weitere einzelne Feiertage
jüdisch: Rosch Haschana, Jom Kippur, Pessach (teilweise mehrtägig)
islamisch: Fest des Fastenbrechens (1. Tag), Opferfest (1. Tag)
Urlaubsreisen während der Schulzeit gelten grundsätzlich nicht als wichtiger Grund.
Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich, z. B. wenn Eltern beruflich nachweislich an die Ferienzeiten gebunden sind.
Eine Beurlaubung vom Sport- oder Schwimmunterricht ist nur aus zwingenden Gründen möglich und muss rechtzeitig beantragt werden.
Der Antrag erfolgt schriftlich und begründet durch die Eltern bzw. durch die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.
Er ist rechtzeitig bei der zuständigen Sportlehrkraft einzureichen (persönlich oder per Schul-E-Mail).
Akute Fälle: Bei kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sportlehrkraft auch ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Stunden befreien.
Abwesenheit über 1 Woche: Bei begründeten Zweifeln kann nur die Schulleitung die Vorlage eines Attestes verlangen.
Abwesenheit über 4 Wochen: Hier ist zwingend das dafür vorgesehene Formular („ärztliche Bescheinigung zur Vorlage in der Schule“) zu nutzen, das von den Sportlehrkräften ausgehändigt wird.
Kosten: Eventuelle Kosten für ein Attest tragen die Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler. Untersuchungen beim Gesundheitsamt sind in der Regel kostenfrei.
Inhalt des Attests: Es genügt die Angabe, welche Belastungen oder Übungen möglich sind. Ärztliche Diagnosedetails sind nicht erforderlich.
Eine Befreiung wird in der Regel für höchstens ein halbes Jahr ausgesprochen. Längere Zeiträume sind nur möglich, wenn die Teilnahme mit Sicherheit dauerhaft ausgeschlossen ist.
Beurlaubte Schülerinnen und Schüler können – soweit gesundheitlich möglich – an theoretischen Anteilen oder Hilfstätigkeiten teilnehmen.
Bei teilweiser Befreiung sind die im Attest genannten Übungen verpflichtend.
In der Sekundarstufe I kann mit schriftlicher Zustimmung der Eltern und Erlaubnis der Sportlehrkraft ein Fernbleiben in Randstunden vereinbart werden. Ein informelles Fernbleiben ist nicht zulässig.
In der gymnasialen Oberstufe ist bei längerer Befreiung die Oberstufenkoordination einzubeziehen, um einen Ersatzkurs zu wählen.
Eine Befreiung vom koedukativen Sport- oder Schwimmunterricht ist nur in Ausnahmefällen aus religiösen Gründen möglich. Hierzu ist ein glaubhaft gemachter Antrag an die Schulleitung erforderlich. Auch in diesen Fällen besteht Teilnahmeverpflichtung an den theoretischen Unterrichtsteilen.
Bis 4 Wochen: Entscheidung durch die zuständige Sport- oder Schwimmlehrkraft.
Über 4 Wochen hinaus: Entscheidung durch die Schulleitung.