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Fernbleiben vom Unterricht / Sportbefreiung

Fernbleiben vom Unterricht und Beurlaubungen am Friedrich-Gymnasium

Für Krankmeldungen, Entschuldigungen, Beurlaubungen und die Freistellung vom Sportunterricht gelten die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg sowie die Beschlüsse der Schulkonferenz des Friedrich-Gymnasiums.

Krankheitsbedingtes Fernbleiben

  • Meldung: Bitte informieren Sie die Schule bei krankheitsbedingtem Fernbleiben möglichst am ersten Fehltag bis 9:00 Uhr telefonisch unter 03371 / 63 25 69 (Anrufbeantworter genügt) oder per E-Mail an s120534@schulen.brandenburg.de.
    Spätestens am zweiten Fehltag muss die Benachrichtigung erfolgen.

  • Schriftliche Entschuldigung: Nach Rückkehr ist der Grund des Fernbleibens innerhalb von drei Schultagen schriftlich beim Klassenleiter bzw. Tutor einzureichen (auch per E-Mail möglich).
    Bei verspäteter Abgabe ist eine Begründung erforderlich. Ob die Entschuldigung anerkannt wird, entscheidet der Klassenleiter/Tutor im Rahmen seines pädagogischen Ermessens.

  • Datenschutz: Angaben zur Art der Erkrankung sind nicht notwendig.

Längeres Fehlen

Dauert das Fernbleiben länger an, ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
Die Klassenleiter/Tutoren beraten die Eltern über mögliche Auswirkungen auf den Bildungserfolg. Grundlage hierfür sind die Vorgaben zur Leistungsbewertung in Brandenburg.

Ärztliche Bescheinigungen

Nur die Schulleitung kann im Einzelfall ein ärztliches Attest verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten tragen die Eltern.

Volljährige Schülerinnen und Schüler

Volljährige Schülerinnen und Schüler erfüllen die Pflichten zur Meldung und Entschuldigung selbstständig.

Klausuren in der gymnasialen Oberstufe

  • Bei versäumten Klausuren ist grundsätzlich ein ärztliches Attest erforderlich.

  • Für die Zulassung zu einem Nachschreibtermin muss zusätzlich ein schulinternes Formular vorab bei der Oberstufenkoordination eingereicht werden.

Formular Antrag auf Nachschreiben einer Klausur

Beurlaubung vom Unterricht am Friedrich-Gymnasium

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur aus besonderen Gründen möglich und muss vorab schriftlich beantragt werden. Ohne genehmigte Beurlaubung gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

Antragstellung

  • Der Antrag muss rechtzeitig eingereicht werden (in der Regel beim Klassenleiter/Tutor).

  • Anzugeben sind:

    • Zeitraum der gewünschten Beurlaubung

    • kurze, sachliche Begründung

    • notwendige Nachweise (z. B. Einladung, ärztliche Bescheinigung, Arbeitgeberbestätigung, Nachweis der Religionszugehörigkeit).

  • Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (auch per E-Mail). Gegebenenfalls können Auflagen erteilt werden (z. B. Nacharbeiten).

Zuständigkeiten

  • Klassenleiter/Tutor: Beurlaubung bis zu 3 Tagen pro Schuljahr; für schulische Mitwirkung auch länger.

  • Schulleitung: Beurlaubung bis zu 4 Wochen, bei Auslandsaufenthalten bis zu 3 Monaten, Entscheidungen über Reise-/Urlaubsausnahmen.

  • Schulamt: Beurlaubung von mehr als 4 Wochen.

Anerkannte Gründe (Beispiele)

  • wichtige persönliche oder familiäre Anlässe (z. B. Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel, notwendiger Arzt- oder Behördengang)

  • Wettbewerbe (wissenschaftlich, kulturell, sportlich)

  • Schüleraustausch oder Sprachkurse im Ausland

  • Berufs- und Studienorientierung (z. B. Hochschulberatung, Bewerbungsgespräche mit Einladung)

  • ärztlich verordnete Kuren oder Erholungsmaßnahmen

  • schulische Mitwirkung (z. B. Gremienarbeit)

  • Führerscheinprüfungen (Theorie oder Praxis) – Nachweis erforderlich
    Hinweis: Fahrstunden gelten nicht als Beurlaubungsgrund und sind außerhalb der Unterrichtszeit zu organisieren.

Religiöse und weltanschauliche Gründe

  • Teilnahme an kirchlichen Feiertagen und Veranstaltungen ist möglich, sofern keine vorrangigen schulischen Gründe entgegenstehen.

  • Für bestimmte religiöse Feiertage reicht eine rechtzeitige Mitteilung an die Klassenleitung (spätestens drei Tage vorher); ein Antrag ist hier nicht erforderlich. Dazu zählen u. a.:

    • evangelisch: Buß- und Bettag (stundenweise für den Gottesdienst)

    • katholisch: Fronleichnam, Allerheiligen, weitere einzelne Feiertage

    • jüdisch: Rosch Haschana, Jom Kippur, Pessach (teilweise mehrtägig)

    • islamisch: Fest des Fastenbrechens (1. Tag), Opferfest (1. Tag)

Reisen und Urlaub

  • Urlaubsreisen während der Schulzeit gelten grundsätzlich nicht als wichtiger Grund.

  • Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich, z. B. wenn Eltern beruflich nachweislich an die Ferienzeiten gebunden sind.

Befreiung vom Sport- und Schwimmunterricht am Friedrich-Gymnasium

Eine Beurlaubung vom Sport- oder Schwimmunterricht ist nur aus zwingenden Gründen möglich und muss rechtzeitig beantragt werden.

Antragstellung

  • Der Antrag erfolgt schriftlich und begründet durch die Eltern bzw. durch die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.

  • Er ist rechtzeitig bei der zuständigen Sportlehrkraft einzureichen (persönlich oder per Schul-E-Mail).

  • Akute Fälle: Bei kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sportlehrkraft auch ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Stunden befreien.

Ärztliche Bescheinigungen

  • Abwesenheit über 1 Woche: Bei begründeten Zweifeln kann nur die Schulleitung die Vorlage eines Attestes verlangen.

  • Abwesenheit über 4 Wochen: Hier ist zwingend das dafür vorgesehene Formular („ärztliche Bescheinigung zur Vorlage in der Schule“) zu nutzen, das von den Sportlehrkräften ausgehändigt wird.

  • Kosten: Eventuelle Kosten für ein Attest tragen die Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler. Untersuchungen beim Gesundheitsamt sind in der Regel kostenfrei.

  • Inhalt des Attests: Es genügt die Angabe, welche Belastungen oder Übungen möglich sind. Ärztliche Diagnosedetails sind nicht erforderlich.

Dauer

Eine Befreiung wird in der Regel für höchstens ein halbes Jahr ausgesprochen. Längere Zeiträume sind nur möglich, wenn die Teilnahme mit Sicherheit dauerhaft ausgeschlossen ist.

Teilnahme- und Ersatzleistungen

  • Beurlaubte Schülerinnen und Schüler können – soweit gesundheitlich möglich – an theoretischen Anteilen oder Hilfstätigkeiten teilnehmen.

  • Bei teilweiser Befreiung sind die im Attest genannten Übungen verpflichtend.

  • In der Sekundarstufe I kann mit schriftlicher Zustimmung der Eltern und Erlaubnis der Sportlehrkraft ein Fernbleiben in Randstunden vereinbart werden. Ein informelles Fernbleiben ist nicht zulässig.

  • In der gymnasialen Oberstufe ist bei längerer Befreiung die Oberstufenkoordination einzubeziehen, um einen Ersatzkurs zu wählen.

Religiöse Gründe

Eine Befreiung vom koedukativen Sport- oder Schwimmunterricht ist nur in Ausnahmefällen aus religiösen Gründen möglich. Hierzu ist ein glaubhaft gemachter Antrag an die Schulleitung erforderlich. Auch in diesen Fällen besteht Teilnahmeverpflichtung an den theoretischen Unterrichtsteilen.

Zuständigkeiten

  • Bis 4 Wochen: Entscheidung durch die zuständige Sport- oder Schwimmlehrkraft.

  • Über 4 Wochen hinaus: Entscheidung durch die Schulleitung.

Formular Ärztliche Bescheinigung für eine Sportbefreiung
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